Abmahnung German Top 100 Single Charts 29.08.2011

Abmahnung German Top 100 Single Charts

Abmahnung German Top 100 Single Charts

Die German Top 100 Single Charts sind eine inoffizielle Chart Compilation, die im Wochenrhythmus veröffentlich werden. Die German Top 100 Single Charts haben regelmäßig einen Umfang von etwa 600 Mb und beinhalten einhundert Musikwerke im  MP3 Format. Die German Top 100 Single Charts haben auch Einfuhr in die Tauschbörsen im Internet halten. Die German Top 100 Single Charts vom 29.08.2011 beinhalten u.a. folgende Musikwerke, die Inhalt von Abmahnschreiben sind: DJ Antoine vs Timati feat. Kalenna – Welcome to St.Tropez, David Guetta feat. Sia – Titanium, David Guetta feat. Taio Cruz & Ludacris – Little Bad Girl, Snoop Dogg vs. David Guetta – Sweat, David Guetta feat. Nicki Minaj & Flo Rida – Where them girls at, Inna – Sun is up, Martin Solveig & Dragone – Hello, Chris Brown feat. Bruno Benassi – Beautiful people, Milk & Sugar – Hi-a Ma (Pata Pata), Cassandra Steen – Tanz, Xavier Naidoo – Bitte hör nicht auf zu träumen, Martin Solveig feat. Kele – Ready 2 go, Die Atzen mit Nena – Strobo pop, Israel Kamakawiwo’ Ole – Over the Rainbow, Culcha Candela – Berlin city girl, Groove Coverage – Angeline, David Guetta feat. Rihanna – Whos that chick. Diese Liste ist nicht abschließend. Jeder, der beispielsweise David Guetta – Titanium als Inhalt der Zusammenstellung German Top 100 Single Charts vom 29.08.2011 anderen tauschbörsen Teilnehmern im Internet zum Download bereit stellt, verletzt das ausschließliche Verwertungsrecht der entsprechenden Rechteinhaber. Denn nur der Inhaber des Verwertungsrechts für das deutsche Vertreibsgebiet darf – getreu dem Urhberrechtsgesetz – das Musikwerk im Internet zum Download anbieten und Dritten dieses Recht einräumen. Wer dieses Recht mißachtet, begibt sich in die Gefahr einer Abmahnung. da aber auf der German Top 100 Single Charts Compilation zahlreiche Werke enthalten sind, kann es sogar zu Mehrfachabmahnungen kommen.

Gleichwohl ist es in der Praxis eher unwahrscheinlich, dass ein Abgemahnter wegen einer Verletzung im Hinblick auf all die oben genannten Musikwerke in Anspruch genommen wird. Wer aber eine Abmahnung mit Bezugnahme auf die German Top 100 Single Charts vom 29.08.2011 erhält, kann letztlich nicht ausschließen, dass nicht auch andere Rechteinhaber von der Rechtsverletzung erfahren haben. Nicht zuletzt die Dauer der Vorhaltezeit und die Aktualität eines Musikwerkes können zu berücksichtigende Faktoren im Zusammenhang mit der Frage nach potentiellen Folgeabmahnungen sein.

Wird eine Rechtsverletzung ermittelt, macht der entsprechende Rechteinhaber sodann Ansprüche gegen den Rechteverletzer auf Unterlassung und Schadensersatz nach § 97 UrhG geltend. Die Vorschrift des § 97 UrhG bestimmt: Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. [...] Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Tags: , , , ,

Leave a Comment