Das Internet hat sich über die Jahre zum beliebtesten Kommunikations- und Informationsmedium entwickelt. Doch wer sich im Internet präsentiert, steht fortan in der Öffentlichkeit. Damit bietet das Internet zum Einen leichtes Spiel für etwaige Rechtsverstöße, andererseits erleichtert es aber auch die Ermittlung von Verletzungshandlungen. Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnis vermag es kaum zu erstaunen, dass zahlreiche Rechteinhaber heutzutage einen nicht zu vernachlässigenden Aufwand betreiben, um Rechtsverstöße im Internet zu ermitteln und einer zivilrechtlichen Verfolgung zuzuführen.
Dabei können sich die Rechteinhaber zumeist auf Ansprüche aus dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (kurz UrhG) berufen. Das Urheberrechtsgesetz bietet Urhebern von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst für ihre Werke einen weitreichenden Schutz.
Zu geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören mitunter: Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; Werke der Musik; pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
Dem Schutz des Urheberrechts unterfallen jedoch nicht alle Schöpfungen, sondern nur solche, die eine gewisse Gestaltungshöhe aufweisen. Das Urheberrecht spricht insoweit von persönlich geistigen Schöpfungen und diese bedingen ein gewisses Maß an Individualität. Wann eine Kreation eine entsprechende Schöpfungshöhe erreicht hat, ist nicht immer einfach zu bewerten. Grundlage der Bewertung ist stets der geistig-schöpferische Gesamteindruck (vgl. BGH GRUR 1981, 267). Allein der Umstand, dass eine Darbietung gelungen, originell, einprägsam und ansprechend ist, reicht für die Annahme einer hinreichenden Schöpfungshöhe keineswegs aus (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24. Juli 2002, 4 U 48/02). Nur wenn das Dargebotene unter einer Gesamtschau aller geistig-schöpferischen Elemente eine hinreichende Individualität und Eigentümlichkeit aufweist, ist ihm die Schöpfungshöhe zuzusprechen. Vor dem Hintergrund dieser Maßgaben verwundert es nicht, dass die Bewertung, ob eine Kreation eine ausreichende Schöpfungshöhe erreicht hat, selbst gestandenen Juristen nicht immer leicht fällt.
Hervorhebenswert ist, dass auch einige Leistungen, die diese nicht den entsprechenden Grad der geistigen Schöpfung für die erforderliche Schöpfungshöhe aufweisen, dennoch geschützt sein können. Dies ist etwa bei Leistungen der Fall, die den Voraussetzungen eines anderen Schutzrechts unterfallen. Neben dem Urheberrecht gibt es nämlich “verwandte Schutzrechte“, Schutzrechte zur Benutzung einer ästhetischen Gestaltungsform aufgrund des Geschmacksmustergesetzes und Schutzrechte aufgrund des OlympSchG. Neben dem Urheberrecht trifft man in der Praxis am häufigsten auf die sogenannten verwandten Schutzrechte. Diese sind im zweiten Teil des Urheberrechtsgesetzes niedergelegt. Zu den verwandten Schutzrechten zählen:
der wissenschaftlichen Ausgaben (§ 70 UrhG), nachgelassenen Werke (§ 71 UrhG), Lichtbilder (§ 72 UrhG), der ausübenden Künstler (§§ 73 ff. UrhG), sowie der Schutz des Veranstalters (§ 81 UrhG) und des Herstellers von Tonträgern (§§ 85 f. UrhG) und der Schutz des Sendeunternehmens (§ 87 UrhG), sowie des Datenbankherstellers (§§ 87a ff. UrhG) und des Filmherstellers (§§ 88 ff. UrhG). Daneben ist die Einpflegung eines Leistungsschutzrechts zum Schutze des Presseverlegers geplant.
Soweit ein Werk dem Urheberrecht unterfällt, schützt dieses den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes und es dient zudem der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes. So steht es dem Urheber eines Werkes zu, zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Zudem hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist und unter welcher Bezeichnung das Werk zu verwenden ist. Außerdem kann der Urheber eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes verbieten, soweit diese geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. Außerdem steht dem Urheber das ausschließliche Recht zu, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten. Dieses Verwertungsrecht umfaßt insbesondere das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Ausstellungsrecht, sowie das Recht, das Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben. Damit ist der Urheber der ausschließliche Träger des Rechts zur öffentlichen Wiedergabe, welches inbesondere beinhaltet, dass dem Urheber das ausschließliche Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung und das Senderecht, sowie das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger und das Recht der Wiedergabe von Funksendungen zufällt.
Jeder, der das Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Nimmt der Rechtsverletzer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vor, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Der Schadensersatz kann auf verschiedene Arten berechnet werden, wobei dem Rechteinhaber die freie Wahl zugunsten einer Berechnungsmethode freisteht. So kann im Rahmen der Bemessung des Schadensersatzes z.B. der tatsächliche Schaden der durch die Rechtsverletzung entstand angesetzt werden. Stattdessen kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Rechtsverletzung erzielt hat (also z.B. die erzielten Einnahmen), berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann aber auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.
das Urheberrechtsgesetz sieht zudem vor, dass der Verletzte dem vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung durch das Aussprechen einer Abmahnung die Gelegenheit geben soll, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Die dem Abmahnenden im Rahmen einer berechtigten Abmahnung entstandenen erforderlichen Aufwendungen (also insbesondere die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalts), kann dieser von dem Rechteverletzer ersetzt verlangen.
Allerdings beschränkt sich dieser Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung, in einfach gelagerten Fällen, mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung, die außerhalb des geschäftlichen Verkehrs stattfand, auf 100 Euro.
Beispiele aus der Praxis:
Wer sich im Internet eine Fotografie, die ein anderer hergestellt hat, kopiert und Dritten öffentlich zugänglich macht, ohne hierzu eine entsprechde Erlaubnis des Fotografs eingeholt zu haben, der ist dem Fotograf zum Ersatz einer angemessenen Lizenzgebühr (Nutzungsgebühr), sowie etwaiger Rechtsanwaltskosten verpflichtet. Insoweit sollte tunlichst davon abgesehen werden, Bilder aus ebay Auktionen zu kopieren und in die eigenen Auktionen einzubinden.
Zudem verletzt es die Rechte der Medienhersteller und Vertriebe, wenn man urheberrechtlich geschützte Musik, Software oder Spielfilme aus dem Internet lädt (sog. “Raubkopie”) oder diese Dritten öffentlich zugänglich macht. In das Visier der Unterhaltungsindustrie sind u.a. sog. “Internet Tauschbörsen” geraten. Wer sich aus einer Tauschbörse eine Datei auf die Festplatte des eigenen Computers lädt, der bietet diese (getreu dem in Tauschbörsen vorherrschenden “solidarischen Prinzip”) regelmäßig allen anderen aktiven Tauschbörsen zugleich zum Download an.
Man sollte auch davon Abstand nehmen, Texte von einer Internetseite auf der eigenen Internetpräsenz einzupflegen. Mitunter genießen auch Texte einen Urheberrechtsschutz, soweit diese eine entsprechende Schöpfungshöhe (zum Begriff der Schöpfungshöhe s.o.) aufweisen.


Die in Minden ansässige Rechtsanwaltskanzlei Rassi Warai bietet Hilfe in allen Anliegen mit Bezug zum